Satzung

Die Satzung des Aquarienverein Vallisneria Magdeburg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Aquarienverein Vallisneria Magdeburg e.V. mit Sitz in Magdeburg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Tierzucht und der Tierschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung der Pflege, Zucht und Vermittlung von Wissen auf dem Gebiet der Aquarien- und Terrarienkunde. Ebenso vermittelt der Verein den Menschen die Nutzung eines Aquariums und die Pflege der darin gehaltenen Lebewesen.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an die Stadt Magdeburg weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages muss dem Antragsteller schriftlich vom Vorstand mitgeteilt werden.
Jugendliche müssen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

Die Mitgliedschaft endet:
a) nach schriftlicher Austrittserklärung, mit ¼ jähriger Kündigung zum Jahresende,
b) durch den Tod,
c) bei vereinsschädigendem Verhalten, dabei ist es gleich, ob ein Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat,
d) wenn ein Mitglied mit dem Beitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist.

Zu Absatz c.) und d.) entscheidet der Vorstand, im Falle eines Einspruches die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden.

§ 6a Ehrenmitgliedschaft
Die Jahreshauptversammlung kann beschließen, dass verdiente Vereinsmitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die ab dem auf den Beschluss folgenden Kalenderjahr beitragsfrei Mitglied sind. Eventuell anfallende Verbandsbeiträge werden durch den Verein getragen.

Ehrenmitglied kann werden, wer:

  • mindestens 35 Jahre ordentliches Vereinsmitglied ist und
  • wer sich durch besondere Verdienste für den Verein auszeichnet (z. B. durch eine langjährige Wahlfunktion oder Ernennungsfunktion)

§ 7 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.

Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten den Verein nach innen und außen und bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

Gegenüber dem Finanzamt ist der Schatzmeister allein vertretungsberechtigt.

§ 8 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung, an der nur Mitglieder teilnehmen dürfen, findet im ersten Kalendervierteljahr statt.
Zu dieser Versammlung ist vom Vorstand 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.

Anträge müssen 6 Wochen vor der Versammlung an den amtierenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit je einer Stimme, sofern es den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
Beschlussprotokolle sind vom Versammlungsleiter (Vorstandsmitglied) und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Abstimmungen
Bei Abstimmungen wird durch Handaufheben abgestimmt. Bei Personalwahlen kann geheim abgestimmt werden, wenn dies von 25 % der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mit.

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre, von denen jeweils einer nach einem Jahr ausscheidet und durch einen neuen Prüfer ersetzt wird. Wiederwahl ist aber möglich.

Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und in der nächsten Zusammenkunft Bericht zu erstatten.

§ 11 Die außerordentliche Jahreshauptversammlung
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann von dem Vorstand einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

Sie muss einberufen werden, wenn die Kassenprüfer oder mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 12 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird ebenfalls von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist jährlich bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragsfrei.

§ 13
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 14
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Der Verein ist dem Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. von 1911 angeschlossen.

Ein Austritt aus dem Verband kann nur auf einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 16
Diese Satzung kann nur durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit geändert werden.

§ 17
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung beschlossen und am 25.10.1996 neu gefasst.
Alle vorherigen Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Mit dieser Satzung soll der Verein in das Verbandsregister beim Amtsgericht in Magdeburg eingetragen werden.

§ 18 Datenschutzerklärung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Als Mitglied des Verbandes Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. von 1911. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Adresse, die Vereinsmitgliedsnummer und das Eintrittsdatum bzw. Austrittsdatum.
  3. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Magdeburg, 25.10.1996

Anmerkung: Die Änderungen in dieser Ausgabe gegenüber der Ausgabe 1996 wurden auf den Jahreshauptversammlungen am 14.01.2000, 13.02.2004, 13.03.2009, 13.03.2015 und 22.02.2019 beschlossen.

Stand: 22. Februar 2019

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