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Die Satzung des "Aquarienverein Vallisneria Magdeburg" e.V.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins |
Der Verein führt den Namen: “Aquarienverein Vallisneria Magdeburg“ e. V. mit Sitz in Magdeburg.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, unterstützt von Jugendforschungsprojekten. |
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§ 2 |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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§ 3 |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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§ 4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü̈tungen begünstigt werden. |
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§ 5 |
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an die Stadt Magdeburg weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 6 Mitgliedschaft |
Mitglied kann jede Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages muss dem Antragsteller schriftlich vom Vorstand mitgeteilt werden.
Jugendliche müssen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
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Die Mitgliedschaft endet:
a.) nach schriftlicher Austrittserklärung, mit ¼ jähriger Kündigung zum Jahresende,
b.) durch den Tod,
c.) bei vereinsschädigendem Verhalten, dabei ist es gleich, ob ein Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat,
d.) wenn ein Mitglied mit dem Beitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
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Zu Absatz c.) und d.) entscheidet der Vorstand, im Falle eines Einspruches die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden. |
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§ 6a Ehrenmitgliedschaft |
Die Jahreshauptversammlung kann beschließen, dass verdiente Vereinsmitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die ab dem auf den Beschluss folgenden Kalenderjahr beitragsfrei Mitglied sind. Eventuell anfallende Verbandsbeiträge werden durch den Verein getragen. |
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Ehrenmitglied kann werden, wer:
- mindestens 35 Jahre ordentliches Vereinsmitglied ist und
- wer sich durch besondere Verdienste für den Verein auszeichnet (z. B. durch eine langjährige Wahlfunktion oder Ernennungsfunktion) |
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§ 7 Die Vereinsorgane |
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Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Jahreshauptversammlung.
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) dem 2. Vorsitzenden
c.) dem Schatzmeister |
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Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.
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Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten den Verein nach innen und außen und bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
Gegenüber dem Finanzamt ist der Schatzmeister allein vertretungsberechtigt. |
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§ 8 Die Jahreshauptversammlung |
Die Jahreshauptversammlung, an der nur Mitglieder teilnehmen dürfen, findet im ersten Kalendervierteljahr statt.
Zu dieser Versammlung ist vom Vorstand 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
Anträge müssen 14 Tage vor der Versammlung an den amtierenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit je einer Stimme, sofern es den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
Beschlussprotokolle sind vom Versammlungsleiter (Vorstandsmitglied) und dem Protokollführer zu unterschreiben. |
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§ 9 Abstimmungen
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Bei Abstimmungen wird durch Handaufheben abgestimmt.
Bei Personalwahlen kann geheim abgestimmt werden, wenn dies von 25 % der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mit. |
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§ 10 Die Kassenprü̈fer |
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre, von denen jeweils einer nach einem Jahr ausscheidet und durch einen neuen Prüfer ersetzt wird. Wiederwahl ist aber möglich.
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Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und in der nächsten Zusammenkunft Bericht zu erstatten. |
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§ 11 Die außerordentliche Jahreshauptversammlung |
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann von dem Vorstand einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
Sie muss einberufen werden, wenn die Kassenprüfer oder mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich beantragt. |
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§ 12 Beiträge |
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird ebenfalls von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist jährlich bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
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§ 13 |
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. |
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§ 14 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 15 |
Der Verein ist dem Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. von 1911 angeschlossen.
Ein Austritt aus dem Verband kann nur auf einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. |
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§ 16 |
Diese Satzung kann nur durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit geändert werden. |
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§ 17 |
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung beschlossen und am 25.10.1996 neu gefasst.
Alle vorherigen Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Mit dieser Satzung soll der Verein in das Verbandsregister beim Amtsgericht in Magdeburg eingetragen werden. |
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Magdeburg, 25.10.1996 |
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Anmerkung: Die Änderungen in dieser Ausgabe gegenüber der Ausgabe 1996 wurden auf den Jahreshauptversammlungen am 14.01.2000, 13.02.2004 und am 13.03.2009 beschlossen. |
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Hier finden Sie die Satzung als PDF zum Herunterladen und Ausdrucken.
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